Die Berechtigung zum Anbieten von Dienstleistungen ist derzeit gesetzlich geregelt. Der Kostenträger entscheidet, wer welche Dienstleistung anbieten darf (Vergabe bzw. Beauftragung von sozialen Dienstleistungen). Die Form der Vergabe spielt eine wesentliche Rolle. Je nachdem, wie die Vergabe geregelt ist, werden unterschiedliche Prozesse in Gang gesetzt, die sehr unterschiedliche Auswirkungen haben.
BEAUFTRAGUNG AUF BASIS DER BEWILLIGUNG: Die Beauftragung erfolgt durch die Leistungsberechtigten/Kundinnen. Dienstleitstungsanbieter, die die staatliche (hoheitliche) Bewilligung haben, Dienstleistungen anzubieten, erbringen die jeweilige (teils vom Land, teils von der Gemeinde und teils von den Anspruchsberechtigten finanzierte) Leistung.
VERGABE DURCH AUSSCHREIBUNG: Für einen festgesetzten, begrenzten Zeitraum wird ein Bieter (oder eine Bietergemeinschaft) vom Land Steiermark auf Grundlage eines Bieterverfahrens mit der Erbringung einer bestimmten Leistung in einem bestimmten Ausmaß beauftragt. Diese Leistung wird wiederum teils vom Land, teils von der Gemeinde und teils von den Anspruchsberechtigten finanziert.
Eine Arbeitsgruppe der Sozialwirtschaft Steiermark – Für Menschen mit Behinderung befasste sich intensiv mit den Vor- und Nachteilen von Vergabe mittels Ausschreibungen. Das entsprechende Positionspapier hat die Generalversammlung am 16. Oktober 2015 beschlossen. Siehe: